Satzung Brandenburg Cannabis Sozial Club
- Die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland
- Eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik
- Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern, extern und auch an öffentlichen und privaten Einrichtungen einzusetzen
1. Der Verein führt den Namen Brandenburg Cannabis Sozial Club.
2. Er hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel, und soll ins
Vereinsregister eingetragen
werden. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt der Verein den Zusatz e.V.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner
Mitglieder
unter legalen Bedingungen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Damit soll den
Mitgliedern
ein
kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen Sorten Cannabis ermöglicht werden.
Der Verein setzt sich Öffentlichkeitswirksam für ein Ende der Drogenprohibition und für die
Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabis Märkte und die dafür
notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftliche Veränderungen, ein.
Zur Zeit der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiter zu
geben.
Der
Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine
Legalisierung
von
Cannabis, mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als
Ziel.
In
diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit.
Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind für den Verein ein
besonderes Anliegen. Eine wissenschaftlich fundierte Aufklärung, frei von Ideologie, ist
dafür
nötig.
Der Verein bietet Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen auch an Schulen und
anderen
Einrichtungen an.
Der Brandenburg Cannabis Sozial Club möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben
bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit in sicheren Räumen nicht zu kurz
kommen,
sobald der Gesetzgeber dies zulässt.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Brandenburg Cannabis Sozial Club können alle natürlichen
und auch
juristischen Personen werden. Stimmungsberechtigt sind ausschließlich natürliche
Personen. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich natürliche und volljährige
Personen beteiligen. Ist die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert,
haben Mitglieder, die Cannabis als Medizin gebrauchen, Vorrang. Ausdrücklich nimmt der
Verein auch Mitgliedsanträge von Personen an, die wegen einer Verurteilung für
CannabisBesitz,
-Anbau, -Handel oder –Schmuggel ohne Begleitdelikte vorbestraft sind.
2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand und ist gehalten
medizinische Fälle
Vorrang zu gewähren. Lehnt ein Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den
Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann
erneut und endgültig.
3. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Ein Mitglied muss mindestens das 21. Lebensjahr erreicht haben und
nachweisen.
5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand
mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesen schadet. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet
endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffene Mitglied rechtliches Gehör zu
gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
7. Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im
Rückstand bleibt, kann
durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss
vor Beschlussfassung zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteinung des
Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.
8. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe an Minderjährige aus dem
Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende
aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Der Vorstand und Anbaurat erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu
zahlende Mitgliedsbeiträge festlegt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den
Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge und die Verteilung der Menge auf die
Mitglieder regelt.
3. Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbau Rat gemäß seiner
Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss
der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gebunden ist.
4. Bei der Sortenwahl werden vom Anbaurat die Mitglieder, die es nachweislich medizinisch
nutzen bevorzugt, ebenso die Versorgung. Eine Sorte muss vom Anbaurat aufgenommen
werden, wenn min. 10% der Mitglieder eine Anfrage stellen. Im Falle des Überschusses
wird der Überschuss vorübergehend eingelagert. Der Vorstand schlägt das weitere
Vorgehen vor über das die Mitgliederversammlung abstimmt.
§5 Vereinsmittel
1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine
Gewinnerzielungsabsicht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen
oder Rückzahlung von Beiträgen und der Aufnahmegebühr.
3. Einnahmen erzielt der Verein durch:
a. Beiträge
b. Veranstaltungserlöse
c. Verkauf von Fanartikeln
d. Spenden, Sponsoring und Mäzenatentum
e. Werbung im Innenverhältnis des Vereins, Werbung im
öffentlichen Raum ist strikt ausgeschlossen
4. Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für
Anschubfinanzierungen und längerfristige Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln
unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden
Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den
anteilig anfallenden Kosten, zzgl. eines Vereinszuschlages und ggfs. gesetzlich geregelte
Abgaben.
5. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung, welche auch eine Aufnahmegebühr, für
Mitglieder mit Anspruch auf Anbaufläche, beinhaltet.
§6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgaben eines Beschlusses des Vorstandes und
Anbaurates.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Versammlung
anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Anbau Rat und
4. der Geschäftsführer als Besonderer Vertreter nach §30 BGB.
Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber
dem
Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden Sie durch Dritte in Anspruch
genommen,
sind insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein
haften.
a. Mitglieder- soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden - und Mitglieder des Vorstandes
und der Besondere Vertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (§670 BGB). Dazu
gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und
Kommunikationskosten.
b. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen
nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
c. Soweit ein Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen
bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
Den Mitgliedern des vertretenden Vorstandes und Anbaurates sowie dem Geschäftsführer,
Letzterem soweit er nicht auf Grundlage eines Dienstvertrages angestellt ist, kann eine
Vergütung für
ihre Tätigkeit gezahlt werden. Hierüber entscheidet die
Mitgliederversammlung.
I. Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von
dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung
eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt durch Akklamation.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. die Wahl des Vorstandes und des Anbaurates in geheimer Wahl
b. die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und
Investitionsplans
d. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e. die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
f. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
g. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den
Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
h. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des
Vereins
i. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anbaurates
j. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane und
Gremien beschließen.
3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die
Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Die
Frist für die Einladung orientiert sich an den Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand
bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr
(Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie
einberuft.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25
Prozent der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer
Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs
Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
5. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
6. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll
anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung
unterschrieben.
7. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug
sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche
Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim
Vorstand einzureichen und mit fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind
als Initiativanträge unzulässig.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen
Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.
II. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
und dem/der Schatzmeister: in und dem/der Vorsitzenden des Anbaurats. Sie bilden den
Vorstand im Sinne von „26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen
beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Besitzern/innen zu
erweitern ist. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach Außen genügt die Zeichnung durch
ein Vorstandsmitglied. Jeder der genannten kann den Verein allein vertreten.
4. Im Innerverhältnis sind der/die 2. Vorsitzende und der Schatzmeister dem Verein gegenüber
verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden (der Schatzmeister
nur bei auch Verhinderung des 2. Vorsitzenden) auszuüben.
5. Der Vorstandsvorsitzende, stellvertretende Vorstandsmitglied kann durch
Mehrheitsbeschluss des Vorstandes Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt werden.
6. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen
Vorstandes im Amt.
7. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel
vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
8. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
9. Der Vorstand entscheidet über den Standort der Anlagen für den Anbau von Cannabis und
darf dies auch im Verein nicht öffentlich machen. Jeder „Mitwisser / Mitarbeiter im und
um den Anbaubereich“ wird aus Sicherheitsgründen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Das Betreten der Anlagen durch normale Mitglieder ist strikt untersagt.
10. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern
zur
Kenntnis zu geben.
III. Der Anbaurat
1. Der Anbaurat bestehen aus mindestens drei und höchstens fünf gewählten Mitgliedern.
Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat
zu entsenden.
2. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Um sich zur Wahl als Anbauratsmitglied stellen zu können, muss fundiertes Wissen über
den Anbau von Pflanzen, bzw. Mikroelektronik, Mikrosteuerung und
Niederspannungselektrik vorgewiesen werden. Damit wird gewährleistet, dass die
Qualität der Cannabisprodukte und die Wartung der sensiblen Mess- und Regeltechnik
immer gleichbleibend überwacht werden. Eine Ausbildung oder ein Studium ist nicht
zwingend erforderlich.
4. Der Anbau Rat wird von der Mitgliederversammlung auf mind. fünf Jahre gewählt.
5. Die Aufgaben des Anbaurates sind:
a. Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsmäßigen Anbaus
b. Personalbedarfsplanung
c. Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den
teilnehmenden Mitgliedern
d. Wahl und Planung der nötigen Investitionen im Anbaubereich
- Wahl und Investitionen in die geeignete Hard- und Software
- Umsetzung der Anbaugröße und Menge auf die Mitgliederanzahl
abgestimmt
e. Wahl der Investitionen in Forschung und Labor für
- unter anderem: Qualitätssicherung, Messung der THC und CBD
Werte, Rückstandermittlung von Dünger und Pestiziden, neue
Technik und Sorten im Testanbau
- Extraktion von Ölen und Extrakten aus Pflanzenteilen für die
medizinische Anwendung, sobald dies durch den Gesetzgeber
zulässig wird.
f. Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte
6. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zwei Mal im Jahr statt, Über die Sitzungen
wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
7. Der Anbau Rat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
8. Dem Anbaurat wird das Recht eingeräumt ohne Absprache mit dem Vorstand 12.000 € im
Jahr für Investitionen in Anbaufläche, Forschung oder Labor zu verwenden. Größere
Summen sind nur in Absprache mit dem Vorstand möglich. Über die Absprache wird ein
Protokoll angefertigt.
9. Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung
durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.
IV. Besonderer Vertreter / Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestellt, abberufen und der Vertrag wird
vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet.
2. Ein Vorstandsmitglied kann als besonderer Vertreter / Geschäftsführer agieren. Der
Dienstvertrag wird dann durch die weiteren Vorstandsmitglieder unterschrieben. Der
Vorstand muss durch den Anbau Rat bestätigen lassen, dass gegen dieses Vorhaben keine
Bedenken bestehen.
3. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen
ihm und dem Verein betrifft, nach §34 BGB.
4. Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern, die dem
Vorstand oder anderen Gremien angehören können aber nicht müssen.
5. Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Tagesgeschäfte des Vereins, soweit der
Vorstand und/oder Anbaurat diese nicht selber erledigt. Der Vorstand ist jederzeit
berechtigt, die Geschäfte an sich zu ziehen und der Geschäftsführung Weisungen zu
erteilen.
6. Der Geschäftsführung kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes
Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt werden, auch bei Bestellung mehrerer
Geschäftsführer.
§8 Satzungsänderung und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen,
Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den
Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens
drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften eine Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.
3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der
anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde
vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens
mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
5. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu
gleichen Teilen an folgende Vereine:
Brandenburger Tafel e.V.
Humanistischer Regionalverband Brandenburg/Belzig e.V.
Weißer Ring e.V. Brandenburg