Brandenburg Cannabis-Social-Club e.V. BRB-CSC
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Vereinssatzung

Satzung Brandenburg Cannabis Sozial Club

Satzung und Beitragsordnung des Brandenburg Cannabis-Social-Club e.V.


§1 Vereinsgrund, Satzungsprämisse


Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer: innen die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren.


 Ziel des Brandenburg Cannabis Social Club ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald alle rechtlichen Bedingungen erfüllt sind, bis eine gültige Anbaulizenz vorliegt sowie die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um im Falle einer Genehmigung schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder: innen sichern zu können.


 Der Brandenburg Cannabis Social Club nimmt als Mitglieder Cannabis-Nutzer: innen ab einem Alter von 21 Jahren auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und Standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit wollen.


§2 Name Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen Brandenburg Cannabis Social Club.


2. Er hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt der Verein den Zusatz e.V.


3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§3 Ziele und Aufgaben des Vereins


Zweck des Vereins ist der ausschließliche, gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum unter legalen Bedingungen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit.


Zudem ist die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und an andere Anbauvereinigungen vorgesehen. Ein Versand oder Lieferung ist dabei ausgeschlossen.


Der Verein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, sich in sicheren Räumen in einer Gemeinschaft einzubringen, bei dem die Freude am gemeinschaftlichen Anbau und ein Zusammengehörigkeitsgefühl nicht zu kurz kommen.


Ein gemeinschaftlicher Konsum in den befriedeten Besitztümern und Umgebung ist ausgeschlossen. 


 §4 Mitgliedschaft, Arbeitspflicht, Mitgliedergruppen


Jedes Vereinsmitglied wird grundsätzlich als Grower bezeichnet und hat zur Erfüllung des Vereinszwecks eine gewissen Anzahl an Pflichtstunden abzuleisten. Die Höhe der Pflichtstunden wird durch Beschluss entschieden.


Experten Grower erbringen über die Mindestanforderungen hinaus einen besonderen Beitrag für die Gemeinschaft. Wir wertschätzen das Engagement unserer Mitglieder sehr und sehen die Mitgliederklasse „Experten Grower“ als eine Möglichkeit, sich noch mehr in den Verein einzubringen und Verantwortung zu übernehmen.   


Mitglieder des Brandenburg Cannabis Social Club können alle natürlichen Personen werden. Alle Mitglieder müssen Beiträge zahlen und im Rahmen des gemeinschaftlichen Eigenanbaus und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken und eine Mindestanzahl an Arbeitsstunden erbringen. Die Ableistung der Arbeitsstunden wird zum Ende des Kalenderjahres geprüft.


Bei Nichterbringung der Arbeitsleistung, wird das Mitglied zum Jahresende aus dem Verein ausgeschlossen.


Das Mitglied wird rechtzeitig darüber informiert, wenn die „Pflichtstunden“ noch nicht abgeleistet wurden. Die Anzahl der jährlich zu erbringenden Arbeitsstunden und die jeweiligen Fristen zur Erinnerung wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt.


1. Der Brandenburg Cannabis Social Club besteht aus Mitgliedergruppen mit gestaffelten Mitgliederrechten, wobei ein Mitglied mehreren Mitgliedergruppen zugeteilt sein kann.


a. Gruppe „Gründer“


„Gründer“ sind Mitglieder, die aktiv an der Gründung und dem Entstehen des Vereins beteiligt gewesen sind und weiterhin beim gemeinschaftlichen Eigenanbau als Mitglied aktiv mitwirken. Die Gründer haben durch die Gründungsidee, den Einsatz finanzieller Mittel und/oder von Arbeitskraft und/oder von Fachwissen an dem Entstehen des Vereins maßgeblich beigetragen. Hierzu zählen:


 - Stasik, Kevin, Bensdorf,


- Stasik, Nadin, Bensdorf,


- Stasik, Sean, Bensdorf,


- Große, Rene, Bensdorf,


- Goldmann, Marie Katrin, Brandenburg,


 - Gorgiel, Dennis, Brandenburg,


- Kerl, Normen, Brandenburg,


- Schachnowski,Felipe, Brandenburg,


 - Kellner, Felix, Schöneiche,


 b. Ehrenmitglieder


 - Der Verein kann Personen, die sich um den Verein und dessen Ziele besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.


- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Grundbeiträgen befreit.


- Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind nicht berechtigt, Ämter im Vorstand oder anderen Organen des Vereins zu übernehmen.


- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.


- Die Ehrenmitgliedschaft kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung widerrufen werden.


 c. Gruppe „Experten Grower“ -


 „Experten Grower“ sind Mitglieder, die an den Vereinsaktivitäten aktiv teilnehmen und die substanzielle Vereinsarbeit leisten. „Experten Grower“ zeichnen sich durch ihr Fachwissen, ihr Verantwortungsbewusstsein und ihren Leistungseinsatz aus. In diese Gruppe fallen alle Personen die in ihrer Funktion teilweise Zugang zu den gesicherten Produktionsanlagen, Lagerräumen, dem Vereinshaus etc. sowie zu sensiblen Informationen wie Finanzinformationen und Buchhaltungsdaten, personenbezogener Daten der Mitglieder, sensible Krankendaten der Mitglieder, Ort und Umfang der gelagerten Cannabismengen, technische Verfahrensstandards zur Anzucht von Cannabispflanzen, Daten zu der Qualität des von dem Verein gemeinschaftlich produzierten Cannabis sowie die im gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Mengen an Cannabis und Vermehrungsmaterials.


- Zu der Gruppe „Experten Grower“ zählen insbesondere Mitglieder des Vereinsvorstandes und des Anbaurates, der CEO, die Buchhaltung, Bürofachkräfte, die IT-Technik und Elektrik, die Produktionsleitung, Präventionsbeauftragter, Laborant und Justiziar. Aber auch sehr aktive und verantwortungsbewusste Mitglieder können den Status „Experten Grower“ erlangen.


- Ihre Mitwirkung geht weit über die Pflichtstunden hinaus und muss beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet der Vorstand unter Beachtung der Auffassung des Anbaurates.


d. Gruppe „Grower“


- „Grower“ sind Mitglieder, die sich durch eine Mitgestaltung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau beteiligen, sich um die Pflege sowie das Ernten der Cannabispflanzen des Vereins kümmern und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.


- „Grower“ sind unter Bezugnahme der Ziff. 3.1 des Mitarbeiter- und Mitwirkungskonzepts verpflichtet, jedes Jahr ihre Arbeitskraft in den Anbaubereich mit einzubringen. Jedes Mitglied muss jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegte Arbeitsstunden ableisten. Diese dürfen 8 Stunden bzw. einen Arbeitstag im Jahr nicht unterschreiten. Die abzuleistenden Arbeitsstunden jedes Mitgliedes orientieren sich an dem tatsächlichen Zeitaufwand eines Kalenderjahres im Anbaubereich.


- Die Mitgliedschaft ist neben dem Erwerb der im Verein gemeinschaftlich hergestellten Cannabisprodukte (Cannabisendprodukte, Samen, Stecklinge) auf die aktive Mitwirkung im Verein gerichtet.


- Als Mitglied der Gruppe „Grower“ ist es möglich mehr Zeit und Engagement in den Verein mit einzubringen und in die Gruppe der „Experten Grower“ aufgenommen zu werden. Dies muss beim Vorstand beantragt werden, um das jeweilige Mitglied bei dem benötigten Arbeitsaufwand mit einplanen zu können.


 2. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich natürliche und volljährige Personen beteiligen, die das 21. Lebensjahr überschritten haben. Ein Mitglied muss mindestens das 21. Lebensjahr erreicht haben und nachweisen.


3. Die Mitglieder müssen seit mindestens sechs Monaten in Deutschland wohnen, und für Mitgliedschaften gilt eine Mindestlaufzeit von drei Monaten.


4. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt ein Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.


5. Über die Aufnahme eines Mitglieds in die Mitgliedergruppe „Experten Grower“ entscheidet der Vorstand auf Antrag des jeweiligen Mitglieds. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme vorrangig nach Bedarf. Der Vorstand hat bei seiner Entscheidung die individuelle fachliche Kompetenz, die Dauer der Vereinszugehörigkeit, das Verantwortungsbewusstsein, die Einsatzbereitschaft sowie die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Lehnt ein Vorstand die Aufnahme eines Mitglieds in die Mitgliedergruppe „Experten Grower“ ab, besteht das Recht den Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut. Die Aufnahme eines Mitglieds in die Mitgliedergruppe „Experten Grower“ kann auch aufgrund der Wahl des Vorstandes und des Anbaurates erfolgen.


6. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.


7. Die Mitgliedschaft endet auch bei einer Auswanderung aus Deutschland.


8. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten.


9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesen schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffene Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.


10. Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Grundbeitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteinung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


11. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.


§5 Stimmrechte der Mitglieder


Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Die Mitglieder des Vereins haben unterschiedliche Stimmrechte, die sich nach der jeweiligen Mitgliedschaftsart richten.


1. „Gründer“ haben ein Stimmrecht von zwei (2) Stimmen.


2. „Experten Grower“ haben ein Stimmrecht von einer (1) Stimme pro Mitglied.


3. „Grower“ haben kein Stimmrecht. Das Ableisten von Pflichtstunden gibt nicht das Recht auf Rede- und Stimmrechte bei grundlegenden Richtungsentscheidungen des Vereins. Diese Mitglieder dürfen an Mitgliederversammlungen teilnehmen und können durch den Vorstand ein Rederecht erhalten.


4. Die Verteilung der Stimmrechte kann in der Mitgliederversammlung durch Beschluss geändert werden, sofern dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen wird.


5. Bei Abstimmungen, die die Satzung betreffen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich.


§6 Organe


Die Organe des Vereins sind:


1. Mitgliederversammlung,


2. der Vorstand,


3. der Anbaurat und


4. der Geschäftsführer als besonderer Vertreter nach §30 BGB.


Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden Sie durch Dritte in Anspruch genommen, sind insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein haften.


5 a. Mitglieder- soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden - und Mitglieder des Vorstandes und der Besondere Vertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (§670 BGB). Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.


b. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.


c. Soweit ein Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Den Mitgliedern des vertretenden Vorstandes und Anbaurates sowie dem Geschäftsführer, Letzterem soweit er nicht auf Grundlage eines Dienstvertrages angestellt ist, kann eine Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.


I. Die Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt durch Akklamation.


2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:


a. die Wahl des Vorstandes und des Anbaurates in geheimer Wahl


b. Höhe der jährlichen „Pflichtstunden“ c. Beitrags- und Verschwiegenheitsordnung


d. die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit


e. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts-, Rücklagen- und Investitionsplans


f. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss


g. die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes


h. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss


i. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins


j. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins


k. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anbaurates


l. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane und Gremien beschließen.


3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Die Frist für die Einladung orientiert sich an den Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.


4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.


5. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.


6. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.


7. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.


8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.


II. Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister: in und dem/der Vorsitzenden des Anbaurats. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.


2. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Besitzern/innen zu erweitern ist. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.


3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach Außen genügt die Zeichnung durch ein Vorstandsmitglied. Jeder der genannten kann den Verein allein vertreten.


4. Im Innerverhältnis sind der/die 2. Vorsitzende und der Schatzmeister dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden (der Schatzmeister nur bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden und der Vorsitzende des Anbaurates bei Verhinderung des Schatzmeisters) auszuüben.


5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt sieben Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.


6. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.


7. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.


10. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. III. Der Anbaurat


1. Der Anbaurat besteht aus dem Anbauratsvorsitzenden und mindestens zwei und höchstens vier weiteren gewählten Mitgliedern. Der Anbauratsvorsitzende wird alle 7 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.


2. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.


3. Die Amtszeit des Anbaurats beträgt sieben Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Anbaurats im Amt.


4. Um sich zur Wahl als Anbauratsmitglied stellen zu können, muss fundiertes Wissen über den Anbau von Pflanzen, bzw. Mikroelektronik, Mikrosteuerung und Niederspannungselektrik vorgewiesen werden. Damit wird gewährleistet, dass die Qualität der Cannabisprodukte und die Wartung der sensiblen Mess- und Regeltechnik immer gleichbleibend überwacht werden. Eine Ausbildung oder ein Studium ist nicht zwingend erforderlich.


5. Die Aufgaben des Anbaurates sind: a. Planung,


b. Personalbedarfsplamung, Sicherstellung und Koordination des satzungsmäßigen Anbaus  


c. Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern


d. Wahl und Planung der nötigen Investitionen im Anbaubereich - Wahl und Investitionen in die geeignete Hard- und Software - Umsetzung der Anbaugröße und Menge auf die Mitgliederanzahl abgestimmt


e. Wahl der Investitionen in Testung und Labor für - unter anderem: Qualitätssicherung, Messung der THC und CBD Werte, Rückstandermittlung von Dünger und Pestiziden, neue Technik und Sorten im Testanbau - Extraktion von Ölen und Extrakten aus Pflanzenteilen, sobald dies durch den Gesetzgeber zulässig wird.


f. Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte


6. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zwei Mal im Jahr statt, Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.


7. Der Anbau Rat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.


8. Dem Anbaurat wird das Recht eingeräumt ohne Absprache mit dem Vorstand 12.000 € im Jahr für Investitionen in Anbaufläche, Testung oder Labor zu verwenden. Eine wissenschaftliche Forschung nach §2 Abs. 4 KCanG wird nicht stattfinden. Größere Summen sind nur in Absprache mit dem Vorstand möglich. Über die Absprache wird ein Protokoll angefertigt.


9. Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.


IV. Besonderer Vertreter / Geschäftsführung


1. Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestellt, abberufen und der Vertrag wird vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet.


2. Ein Vorstandsmitglied kann als besonderer Vertreter / Geschäftsführer agieren. Der Dienstvertrag wird dann durch die weiteren Vorstandsmitglieder unterschrieben. Der Vorstand muss durch den Anbaurat bestätigen lassen, dass gegen dieses Vorhaben keine Bedenken bestehen.


3. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft, nach §34 BGB.


4. Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern, die dem Vorstand oder anderen Gremien angehören können, aber nicht müssen.


5. Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Tagesgeschäfte des Vereins und darf Rechtsgeschäfte abschließen, soweit der Vorstand und/oder Anbaurat diese nicht selber erledigt. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, die Geschäfte an sich zu ziehen und der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen.


6. Der Geschäftsführung kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt werden, auch bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer.


§7 Rechte und Pflichten der Organe


1. Der Vorstand und Anbaurat erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der monatlich zu zahlenden Mitgliederbeiträge festlegt.


2. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragspauschalen, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.


3. Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gebunden ist.


4. Bei der Sortenwahl werden vom Anbaurat die Mitgliederanfragen miteinbezogen. Eine Sorte muss vom Anbaurat aufgenommen werden, wenn min. 20% der Mitglieder eine Anfrage dazu stellen.


§8 Verschwiegenheitsklausel


Im Rahmen der Mitgliedschaft im Brandenburg Cannabis Social Club haben die Mitglieder Zugang zu vertraulichen Informationen, die für den Betrieb und die Aktivitäten des Vereins von wesentlicher Bedeutung sind. Mitglieder haben unter anderem Zugang zu sensiblen Informationen über den Standort des Anbaus, interne Abläufe, personenbezogene Daten sowie strategische Planungen. Um die Integrität und Sicherheit des Vereins zu gewährleisten und um die Interessen aller Mitglieder zu schützen, ist es unerlässlich, dass alle Mitglieder sich zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichten. Diese Verschwiegenheitsklausel legt die Verpflichtungen der Mitglieder in den Bezug auf den Umgang mit vertraulichen Informationen fest und definiert die Konsequenzen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen.


1. Alle Mitglieder des Vereins verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen, die im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dazu gehören insbesondere Informationen über den Standort des Anbaus, interne Abläufe, finanzielle Angelegenheiten und andere sensible Daten, wie z.B. in §4 Abs. 1b benannt.


2. Die Verschwiegenheit gilt sowohl während der Mitgliedschaft als auch nach deren Beendigung.


3. Die Mitglieder werden bei Eintritt in den Verein über die Inhalte dieser Verschwiegenheitsklausel informiert und über die Konsequenzen hingewiesen.


4. Die Entscheidung über das Maß der rechtlichen Konsequenzen obliegt dem Vorstand, der die Schwere des Verstoßes und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Das betroffene Mitglied hat das Recht, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.


5. Mitglieder dürfen vertrauliche Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstands oder in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen an Dritte weitergeben.


6. Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht, behält sich der Brandenburg Cannabis Social Club das Recht vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die bis zum Ausschluss aus dem Verein führen können.


- Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen die Verschwiegenheitsvereinbarung kann, nach einer erfolglosen Abmahnung, eine Geldbuße von 10-200 € verhängt werden.


- Ein Verstoß gilt als grob fahrlässig, wenn das Mitglied die Vertraulichkeit in einem erheblichen Maße missachtet hat, obwohl es sich der möglichen Folgen bewusst war. Das Mitglied erhält eine schriftliche Abmahnung und kann mit einer Geldbuße von 50 – 500 € belegt werden. Bei wiederholten grob fahrlässigen Verstößen kann der Ausschluss aus dem Verein in Betracht gezogen werden.


- Ein vorsätzlicher Verstoß führt zum fristlosen Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.


- Rechtliche Schritte, in Form von Schadensersatzansprüchen, bleiben dem Vorstand vorbehalten. 


7. Jedes Mitglied verpflichtet sich mit seiner Unterschrift auf dem Beitrittsformular, auf Werbung, Sponsoring und Merchandising mit dem CSC zu verzichten und Zuwiderhandlungen zu melden. Insbesondere der Präventionsbeauftragte/Vertretung ist angehalten, auf die Einhaltung dieser Verpflichtung zu achten. Ein Verstoß gegen das Werbe- und Sponsoringverbot hat die Beendigung der Mitgliedschaft zur Folge.


8. Die Mitglieder werden bei Eintritt in den Verein über die Inhalte dieser Verschwiegenheitsklausel informiert und bestätigen in einer separaten Verschwiegenheitsverpflichtung mit ihrer Unterschrift, dass sie Diese verstanden haben und akzeptieren.


 §9 Vereinsmittel


 1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.


2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen oder Rückzahlung von Beiträgen und der Aufnahmegebühr.


3. Einnahmen zur reinen Kostendeckung erzielt der Verein durch:


  a. Beiträge


  b. Verkauf von Vermehrungsmaterial


 Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierungen und längerfristige Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst durch Rücklagen, Sonderbeiträge und Microdarlehen der teilnehmenden Mitglieder finanziert werden. Ein Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten, zzgl. eines Vereinszuschlages, Rücklagenbildung und ggfs. gesetzlich geregelte Abgaben.


4. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung, welche auch eine Aufnahmegebühr beinhaltet.


 §10 Beiträge


 Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgaben der Beitragsordnung durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Diese basieren auf einer Finanzkalkulation des Vorstandes und Anbaurates. Die gesonderte Beitragsordnung ist Teil der Satzung. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag zur Deckung der Kosten des Vereinslebens, der laufenden Kosten der Produktionsflächen, Rücklagen und einem Zusatzbeitrag für erhaltenes in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis und Vermehrungsmaterials zusammen. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


 §11 Rücklagen


 Der Brandenburg Cannabis Social Club e.V. kann Rücklagen bilden, um seine wirtschaftliche Stabilität zu gewährleisten, Investitionen zu finanzieren, langfristig Projekte und Kostensenkungen zu realisieren. Über die Bildung und Verwendung der Rücklagen entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem Anbaurat. Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung über die Entwicklung der Rücklagen informiert. Die Rücklagen dürfen für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und dienen keiner Gewinnbildung.


1. Zweck und Arten der Rücklagen Zweck der Rücklagen: Rücklagen dienen dazu, finanzielle Mittel für zukünftige Auf-, und Ausgaben anzusparen.


 Zweckgebundene Rücklagen: Diese Rücklagen sind für bestimmte Zwecke bestimmt (z.B. Investitionen in Anbautechnik)


Freie Rücklagen: Diese Rücklagen stehen zur freien Verfügung, um ein Polster für wirtschaftliche Absicherung aufzubauen Im Verein können dies beispielsweise sein:


1. Wirtschaftliche Absicherung: Die Rücklagen werden dazu dienen, den Verein vor finanziellen Risiken zu schützen, beispielsweise durch unerwartete Ausgaben oder Mitgliederschwund.


2. Investitionen: Geplante Investitionen, wie beispielweise die Anschaffung neuer Anbaugeräte, Beleuchtung, Belüftung etc., oder die Erweiterung der Anbaufläche, können durch Rücklagen finanziert werden.


3. Notfälle: Reparaturen, unerwartete Ausgaben, rechtliche Auseinandersetzungen


4. Langfristige Projekte: die Rücklagen können es dem Verein ermöglichen, langfristige Ziele zu verfolgen, wie beispielsweise die Testung im Bereich Cannabisanbau oder die Entwicklung neuer Projekte und Anbaumethoden im Anbaubereich. Eine wissenschaftliche Forschung nach §2 Abs. 4 KCAnG ist nicht vorgesehen.


5. Kostenreduktion: Die Investitionen in andere Unternehmen ist zulässig, wenn sie dazu dienen, die Kosten des Vereins zu senken und somit der Erfüllung der Kostendeckung und Kostenreduzierung der Beitragspauschalen für die Mitglieder dienlich sind.


2. Art und Höhe der Rücklagen


1. Über die Art und Höhe der Rücklagen entscheidet alleine der Vorstand.


2. Der Vorstand informiert die Mitglieder, mindestens bei der jährlichen Mitgliederhauptversammlung, über die Höhe und Verwendung der Rücklagen.


§12 Satzungsänderung und Auflösung


Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes, die Auflösung, die Abspaltung und Umwandlung entscheidet die Mitgliederversammlung unter Beachtung der der zu dem Zeitpunkt geltenden Gesetze. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.


1. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften eine Mehrheit von drei Viertel (§ 33 Abs. 1 S.1 BGB) der anwesenden Mitglieder.


2. Beschlüsse zur Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung sämtlicher Mitglieder (§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB).


3. Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Verschmelzung, Spaltung bzw. Formwechsel bedarf ein Inkrafttreten einer neuen Gesetzeslage in Deutschland und einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen §§ 103 S. 1, 275 Abs. 2 UmwG) bzw. Einstimmigkeit samt der Zustimmung nicht erschienener Mitglieder (§ 275 Abs. 1 UmwG).


Verschmelzungs-, Spaltungs- bzw. Formwechsel


(1) Eine Verschmelzung, Spaltung, bzw. ein Formwechsel des Vereins in eine andere Rechtsform tritt erst in Kraft, wenn die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen geändert wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Verschmelzungs-, Spaltungs- bzw. Formwechsel erfüllt sind.


(2) Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen bleibt der Verein in seiner aktuellen Rechtsform bestehen und führt seine Geschäfte entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen.


(3) Der Vorstand ist verpflichtet, die Entwicklungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beobachten und gegebenenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um über die Umsetzung der Verschmelzung, Spaltung bzw. des Formwechsels zu entscheiden.


(4) Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.


(5) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.


(6) Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an vier (4) folgende Vereine:


 - Brandenburger Tafel e.V.


- Humanistischer Regionalverband Brandenburg/Belzig e.V.


- Weißer Ring e.V. Brandenburg


- Tierheim Brandenburg Caasmannstraße


 


Beitragsordnung des BRB-CSC e.V.


§1 Allgemeines Geltungsbereich


1.Diese Beitragsordnung regelt die Beitragspauschalen des Brandenburg Cannabis Social Club e.V. und ist nicht Bestandteil der Satzung, da sich die Zahlen jährlich ändern können. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen.


2. Jedes Mitglied hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.


3. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.


4. Die Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung genehmigt.


 Beschlüsse


1. Der Anbaurat und Vorstand ermittelt und beschließt gemeinsam die Höhe der Selbstkosten der Anbauanlage.


2. Der Vorstand ermittelt die Vereinskosten, Aufnahmegebühr, Grundgebühr, Mahngebühren, Rücklagen und Umlagen, auf Grundlage einer soliden Finanzkalkulation.


3. Der Vorstand legt dann die errechneten Beitragspauschalen fest und lässt Diese von den stimmberechtigten Mitgliedern beschließen. Soziale Regelungen


4. Eine soziale Regelung für den Einzelfall (begründeter Einzelfall) behält sich der Vorstand vor. 


§2 Mengenabgabe, Änderung, Zahlungsweise und Fälligkeit


1. Der festgesetzte Beitrag wird monatlich erhoben und richtet sich nach der gewählten Beitragspauschale. Die Beitragspauschale und dementsprechende Abgabemenge Kann auf Antrag geändert werden, muss beim Vorstand aber vorher schriftlich beantragt werden. Dies ist in jeder Schriftform möglich. Bis zur Bestätigung durch den Vorstand, gilt die bis dahin gewählte Beitragspauschale.


2. Die Beitragszahlung erfolgt durch Überweisung.


3. Die Beitragspauschalen – entsprechend § 3 Abs. 1


- sind als monatliche Beiträge bis spätestens zum 10. des Monats fällig und in voller Höhe zu entrichten.


- Der Verein gibt nur Reservierungen frei, welche auch vorher mit dem Mitgliedsbeitrag bezahlt wurden.


§3 Beiträge und Aufnahmegebühr


1. Beitragshöhe:


Die Beitragspauschalen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und haben folgende monatliche Beitragsmöglichkeiten im Jahr 2025 


1a. Keine Reservierung von Cannabisprodukten 25,- Euro


b. Reservierung von 10g Cannabisblüten 70,- Euro 10g x 4,50 € + 25,- €


c. Reservierung von 20g Cannabisblüten 115,- Euro 20g x 4,50 € + 25,- €


d. Reservierung von 30g Cannabisblüten 160,- Euro 30g x 4,50 € + 25,- €


e. Reservierung von 40g Cannabisblüten 205,- Euro 40g x 4,50 € + 25,- €


f. Reservierung von 50g Cannabisblüten / 250,- Euro 50g x 4,50 € + 25 € 


 Bitte deine Wunschbeitragspauschale auswählen. Die Beitragspauschalen sind inkl. 19% Mehrwertsteuer.


Derzeit gibt der Verein nur Cannabisblüten in Reinform weiter. Ein Versenden und Liefern von Produkten, ist gesetzlich nicht zulässig.


!!! Achtung !!!


Die gewählte Abnahmemenge ist monatlich verbindlich und als monatlicher Mitgliedsbeitrag zu überweisen.


Wenn die Abnahmemenge geändert werden soll, muss Dies bei dem Vorstand vorher angemeldet werden. Eine Grammgenaue, selbstständige monatliche Änderung und Bezahlung der Abnahmemenge ist gesetzlich nicht zulässig!


Die Sorten und die Termine für die Abholung können vom Mitglied selbstständig monatlich angepasst werden.


Eine Garantie auf Vorhaltung der gewünschten Sorte gibt es nicht.


 2. Aufnahmegebühr: 200,- €


Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr, welche deinem Konto gutgeschrieben und mit den ersten Ernten verrechnet wird. 


Die Aufnahmegebühr zahle ich in folgender Möglichkeit auf mein Mitgliedskonto ein.


 a. Einmalige Zahlung


b. 2 Raten


Die Zahlung der Aufnahmegebühr per Überweisung erfolgt auf das folgende Konto:


Bank: Skatbank


Kontoinhaber: Brandenburg Cannabis Social Club e.V.


IBAN: DE55 8306 5408 0005 4622 90 


BIC: GENODEF1SLR 


Verwendungszweck: Mitgliedsnummer + Microdarlehen*


Bei der Überweisung der Aufnahmegebühr bitte unbedingt den Verwendungszweck: Microdarlehen nutzen. Dies dient dem Verein zur rechtlichen Einordnung.


§4. Änderungen der persönlichen Angaben Änderungen der persönlichen Angaben sind dem Verein umgehend mitzuteilen. 


§5 Nichtteilnahme am Überweisungsverfahren


Die Nichtteilnahme am Überweisungsverfahren ist in begründeten Fällen, nur mit besonderer Genehmigung des Vorstandes, möglich.


§6 Mahnungen Mahngebühren in Höhe von – 5 Euro – werden für Mahnschreiben erhoben, sollten diese in postalischer Form nötig werden.


 §7 Vereinskonto


  1. Soweit die Zahlung der monatlichen Beitragspauschale per Überweisung erfolgt, ist sie nur auf das folgende Konto zulässig:


Bank: Skatbank


Kontoinhaber: Brandenburg Cannabis Social Club e.V.


IBAN: DE55 8306 5408 0005 4622 90


BIC: GENODEF1SLR 


Verwendungszweck: Mitgliedsnummer + Abholnummer*


*Eine Abholnummer: wird bei der Aufgabe einer Sortenreservierung, samt Abholdatum erstellt und per Mail zugesendet. Der Betrag kann je nach dem gewählten Beitragssatz variieren. Dieser ist als monatlicher Mitgliedsbeitrag zu überweisen. 


 §8 Inkrafttreten


Diese Beitragsordnung wurde am [19.02.2025], durch Mitgliederversammlung in Kraft gesetzt.

Brandenburg Cannabis-Social-Club e.V.
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